§ 94 Hinweispflicht
Stand: 10.06.2019
Wird eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen sowie auf die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerung und deren Folgen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 94 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 02.09.2026 – 1 A 2489/22Voraussetzungen des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung bei Dienstunfähigkeit während gewöhnlicher Teilzeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Saarland, 21.10.2014 – 1 B 285/14
- VG Minden, 26.03.2021 – 12 K 10288/17
- OVG Niedersachsen, 28.01.2026 – 5 LC 61/23Zitiert von 1
- OVG Saarland, 23.09.2015 – 1 A 219/14Zitiert von 10
- BVerwG, 27.12.2016 – 2 B 3/16Informationspflicht des Dienstherrn bei Dienstherrnwechsel; Dienstherrnwechsel gegen den Willen des betroffenen Beamten; Rechtsstellung nach DienstherrnwechselZitiert von 23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.